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von Handelsgütern

Allgemeine Vertragsbedingungen für die für Lieferungen von Handelsgütern.

 

 

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) der Kalkwerk Ernst Semar Baggerbetrieb und Transporte GmbH (im Folgenden „Verkäufer“) sind Bestandteil aller Angebote, Verkäufe und Lieferung von Schotter, RC-Material oder anderen Baustoffen und gelten für Verträge, die dieser mit seinen Kunden (im Folgenden „Käufer“) (gemeinsam „die Parteien“) schließt.

 

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Käufer werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt

 

(3) Verträge kommen sowohl mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern zustande. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Gemäß § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

 

§ 2 Art und Umfang der Leistung

(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.

 

(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

  1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag
  2. Die Regelungen dieser AGB
  3. Die Regelungen des BGB

 

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Vertrages mit dem Käufer Dritter zu bedienen.

 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Mit der Bestellung des Baustoffes erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

 

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung des Baustoffs an den Käufer erklärt werden.

 

§ 4 Lieferung

(1) Die Auslieferung erfolgt bei Abholung des Baustoffs im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

 

(2) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist die Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.

 

(3) Der Käufer oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter wird vor Ort sein, um Dokumente, die für die ordnungsgemäße Ablieferung und Annahme der Baustoffe erforderlich sind, übergeben bzw. unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall, gelten die gelieferten Baustoffe auch ohne Unterzeichnung des Aufraggebers als anerkannt und angenommen.

 

(4) Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gegenüber dem Verkäufer als zur Annahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie das Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis des Verkäufers durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

 

(5) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Annahme des Käufers hat dieser den Verkäufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten.

 

§ 5 Gefahr des zufälligen Untergangs

(1) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Baustoffs mit der Übergabe des Baustoffs an den Käufer auf diesen über. Bei Auslieferung des Baustoffs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Baustoffs mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

 

(2) Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des verkauften Baustoffs auch bei Auslieferung erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

 

(3) Ist der Baustoff auslieferungsbereit und verzögert sich die Auslieferung oder die Abholung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Auslieferungsbereitschaft auf den Käufer über, Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt sodann der Käufer.

 

(4) Bei erfolgter Auslieferung durch den Verkäufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Baustoffs auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug des Verkäufers an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Soweit die Herstellung des Baustoffs auf der Baustelle vereinbart wurde, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung des Herstellvorgangs auf den Käufer über. Hiervon unberührt bleibt eine Haftung aufgrund höherer Gewalt nach § 8.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Muster und Prospekte begründen weder die Vereinbarung noch die Garantie einer bestimmten Beschaffenheit. Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten, wenn sich hierdurch das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Ware nicht verändern.

 

(2) Die Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe (Sand, Kies etc.) kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Solche Schwankungen innerhalb der Toleranzen der einschlägigen DIN-Normen stellen keine Abweichung von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit dar.

 

Alle Recycling-Produkte und Böden können ursprungsbedingt geogene (natürliche) Grundbelastungen und oder je nach Zusammensetzung anthropogene Belastungen enthalten. Abhängig davon, aus welchem Boden oder Bauschutt die Recyclingprodukte oder Böden hergestellt wurden. Hieraus können keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.

 

Auch können Pflanzenbestandteile jeglicher Art enthalten sein. Für Schäden durch Pflanzenbestandteile in unseren Produkten oder in Aushub haften wir nicht. Auch sind Pflanzenbestandteile, geogene Grundbelastungen oder typische anthropogene Belastungen in unseren Produkten oder in Aushub kein Grund zur Reklamation.

 

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Verarbeitung oder ungeeigneten Baugrundes entstehen.

 

(4) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft nach § 377 HGB, hat er dem Verkäufer offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

 

(5) Sachmängelansprüche verjähren gegenüber Verbrauchern in zwei Jahren und gegenüber Unternehmern in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

 

(6) Zeigt sich ein Mangel, ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Ist der Käufer Unternehmer, hat der Verkäufer die Wahl, ob er den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert.

 

§ 7 Haftung

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

 

(2) Dies gilt nicht,
a) wenn der Verkäufer einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
b) in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden,
c) soweit der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

 

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(4) Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer r für die Richtigkeit der ihm erteilten Angaben sowie für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er seine vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten oder Verpflichtungen verletzt. Der Käufer stellt den Verkäufer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 8 Höhere Gewalt

(1) Die Pflichten des Verkäufers aus diesem Vertrag ruhen, solange die Erbringung der geschuldeten Leistung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlich erschwert oder unmöglich ist. Verzögerungen der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des Verkäufers befinden, berechtigen den Verkäufer, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. durch schlechte Witterungsbedingungen) oder der jeweiligen Partei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.

 

(2) Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, hinsichtlich des aufgrund der Behinderung noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

(3) Ansprüche auf Schadensersatz für die in diesem Paragraphen genannten Fälle sind ausgeschlossen.

 

§ 9 Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Verkäufer darf die vom Käufer mitgeteilten Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und solange der Verkäufer zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. Eine darüberhinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten des Käufers für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Käufers. Sämtliche vom Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten werden gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwertet. Einzelheiten hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung auf der Website des Verkäufers.

 

§ 10 Widerrufsbelehrung und Muster- Widerrufsformular

(1) Die folgende Widerrufsbelehrung gilt ausschließlich für Verbraucher (siehe § 1).

(2) Widerrufsrecht
Der Käufer hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen, sofern der Käufer und der Verkäufer zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail, Fax, Brief) verwendet haben oder den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen haben.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag an dem der Käufer oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Käufer den Verkäufer (Kalkwerk Ernst Semar Baggerbetrieb und Transporte GmbH, Kirchbergstraße 7, 76889 Gleiszellen-Gleishorbach; Tel.: +49(0)6343/2331; Fax: +49(0)06343/7951; E-Mail: info@semar-gmbh.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Käufer kann hierfür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Käufer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

 

(3) Folgen des Widerrufs
Wenn der Käufer diesen Vertrag widerruft, hat der Verkäufer ihm alle Zahlungen, die er von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass eine andere Art der Lieferung als die von dem Verkäufer angebotene, günstige Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Verkäufer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Verkäufer dasselbe Zahlungsmittel, das der Käufer bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Käufer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall wird dem Käufer wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Verkäufer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Käufer den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Käufer hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Verkäufer über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an den Verkäufer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Käufer die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Käufer hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen. Der Käufer muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

(4) Ausschluss des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen

– zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

– zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

– Das Widerrufsrecht kann erlöschen

– zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

 

(5) Muster- Widerrufsformular
Wenn der Käufer den Vertrag widerrufen möchte, kann er hierzu dieses Formular ausfüllen und an Verkäufer zurücksenden.
An [Kalkwerk Ernst Semar Baggerbetrieb und Transporte GmbH, Kirchbergstraße 7, 76889 Gleiszellen-Gleishorbach; Tel.: +49(0)6343/2331; Fax: +49(0)06343/7951; E-Mail: info@semar-gmbh.de]:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf
der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*) / erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

– Datum
_______________
(*) Unzutreffendes streichen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Käufer, die Verbraucher im Sinne des BGB sind, behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Preises aus dem jeweiligen Vertrag das Eigentum an der vertragsgegenständlichen Ware vor.

 

(2) Für Käufer, die Unternehmer sind, gilt bezüglich des Eigentumsvorbehaltes Folgendes:
(a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen erfüllt sind, die der Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen. Besteht ein Kontokorrent, so besteht die zu sichernde Forderung aus der jeweiligen Saldoforderung.
(b) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und über sie im ordentlichen Geschäftsgang verfügen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen bzw. die Saldoforderungen aus Kontokorrent des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Vertrieb der Vorbehaltsware (durch Kauf-, Werkvertrag u.a. Verträge) sowie Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die gegen Dritte (inkl. Abnehmer) aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung und/oder Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, tritt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages der betroffenen Vorbehaltsware ab. Zudem tritt der Käufer seine vorbenannten Forderungen in Höhe eines über den Rechnungsbetrag hinausgehenden Sicherheitsaufschlages von 10 % an den Verkäufer sicherungshalber ab, es sei denn, dieser Abtretung stehen Rechte Dritter entgegen.
(d) Der Verkäufer nimmt diese Abtretungen hiermit an. Der Käufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung im eigenen Namen für den Verkäufer einzuziehen, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Der Verkäufer wird die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere mit der Entgeltforderung in Verzug gerät –, ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und Schuldner, die Mitteilung der Abtretung an die Schuldner und die Aushändigung aller Unterlagen sowie alle Angaben, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt, zu verlangen. Der Käufer darf die Forderungen nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich, die Gegenleistung solange an den Verkäufer zu bewirken, wie noch Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen.
(e) Der Käufer ist verpflichtet, eine Verarbeitung und/oder Umbildung allein der Vorbehaltsware bzw. der Vorbehaltsware mit anderen Stoffen nur für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorzunehmen.
(f) Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und der Verkäufer sich einig, dass der Käufer dem Verkäufer bei Verbindung oder Vermischung anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an.
(g) Für den Fall der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware selbst, insbesondere die Regelungen zur Abtretung gem. Aufzählungspunkt c.
(h) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer, wobei Anwaltskosten nach RVG abgerechnet werden.
(i) Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der dem Verkäufer zustehenden offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten auszuwählen.

 

§ 12 Zahlungsbedingungen

(1) Ist die Leistung auf Rechnung vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Verkäufer zur Zahlung fällig.

 

(2) Bei Zahlungsart Bankeinzug erteilt der Käufer dem Verkäufer ein SEPA-Lastschriftmandat.

 

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Gegenanspruch aus dem gleichen vertraglichen Verhältnis wie die Forderung stammt.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

 

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.

(3) Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen der Geschäftssitz des Verkäufers.

(4) Der Verkäufer ist weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.